Satzung des Reitvereins Trier e. V. *

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der am 23.01. 1952 gegründete Verein trägt seinem Zweck und den ihm gesetzten Aufgaben entsprechend den Namen:
    Reitverein Trier e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Trier.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung und Förderung aller Bestrebungen, die auf die Hebung und Verbesserung der Pferdehaltung und die Durchführung und Auswertung von Pferdeleistungsprüfungen gerichtet sind.Im besonderen verfolgt er folgende Ziele:
    1. Die Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen, im Reiten und Fahren, in der Haltung, Ausbildung und im Umgang mit Pferden. Der Verein schließt sich dabei ausdrücklich den von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) erlassenen neun ethischen Grundsätzen an;
    2. Förderung des Breiten-, Freizeit- und Turniersports. Zielsetzung dabei ist es, den Reitsport allen Reitsportinteressenten zu ermöglichen;
    3. besondere Schwerpunkte dieser Zielsetzung sind die Förderung der Jugend und des Studentenreitens (Hochschulsports);
    4. die Durchführung von Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung von Reiter und Pferd und Interessierten in allen Fragen und auf allen Gebieten, die mit dem Reit- und Fahrwesen, den Pferdeleistungsschauen und der Pferdehaltung zusammenhängen;
    5. die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsschauen und Turnieren aller Art, sowie die Beratung und Betreuung der Mitglieder bei der Veranstaltung und Durchführung von Pferdeleistungsprüfungen und dergleichen;
    6. gegenseitigen Erfahrungsaustausch in Fragen der Pferdezucht, Pferdehaltung und Pferdeleistungsprüfung;
    7. die Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und -haltung in der Stadt und der Region Trier, insbesondere die Förderung des Reitens in der freien Landschaft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Landschaftspflege.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung, so dass seine Tätigkeit nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sind zur Deckung der mit dem laufenden Geschäftsjahr anfallenden Kosten und zur Erreichung der satzungsgemäß festgesetzten Ziele des Vereins zu verwenden.
  3. Der Verein steht vorbehaltlos zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und enthält sich jeder politischen Tätigkeit.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung der unter Ziffer l. aufgezählten Aufgaben Verträge jeder Art abzuschließen; dazu gehören u. a. auch Verträge betreffend die Übertragung des Reitbetriebes in der Reitsportanlage an dritte Personen.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  1. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Pferdesportvereine Moselland e.V.und durch den Pferde-Sport-Verband Rheinland-Nassau e.V. Mitglied im Landesverband der Reit- und Fahrvereine Rheinland-Pfalz e.V. und in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) und gehört dem Sportbund Rheinland e.V. an.
  2. Er kann jedem anderen Verband oder Organisation beitreten, sofern hierdurch die Ziele des Vereins gefordert werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, gegen die begründete Bedenken nicht bestehen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der a) über die Mitgliedschaft des Antragstellers und b) separat davon über das Einstellen von Pferden dieses Antragstellers entscheidet. Die Aufnahme bedeutet, dass das Mitglied zunächst 3 Monate auf Probe ohne Stimmrecht Mitglied ist. Dies entbindet jedoch nicht von der Beitragspflicht. Nach 3 Monaten Beitragspflicht beginnt die Vollmitgliedschaft.
  3. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter.
  4. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedschaft und Stimmrecht

  1. Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
    1. den aktiven Mitgliedern,
    2. den inaktiven Mitgliedern,
    3. den Ehrenmitgliedern.
  2. Innerhalb des Kreises der aktiven Mitglieder bilden die Personen, die das 7.Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, die Jugendgruppe des Vereins.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit der Zahlung des Beitrags nicht im Rückstand sind und 3 Monate Probezeit beendet haben.
  4. Stimmberechtigt für die Wahl des Jugendwartes und bei Fragen, die ausschließlich die Jugend betreffen und diesen zu keinen Nachteilen gereichen können, sind auch die jugendlichen Mitglieder zwischen 16 und 18 Jahren, wobei hinsichtlich der Beitragszahlung das gleiche gilt.
    Zur Ausübung des Stimmrechts muss für alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter über die Ausübung des Stimmrechts vorliegen. Die Wahrnehmung des Stimmrechts für alle minderjährigen Mitglieder durch die gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
  5. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks zur Verfügung, wobei die seitens der Vereinsorgane erlassenen Beschlüsse, bzw. in Ausführung des Vereinszweckes abgeschlossenen Verträge für sämtliche Mitglieder verbindlich sind.
    Dies gilt auch für Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände(§3), insbesondere auch für die Leistungsprüfungsordnung (LPO) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
  2. Mitglieder, die ihr Pferd nicht auf dem Trimmeiterhof eingestellt haben, aber die Vereinsanlagen benutzen wollen, müssen dieses Anliegen dem Vorstand vortragen. Dieser prüft und entscheidet über das Anliegen.
  3. Personen, die mehreren Reitvereinen angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO abgeben. Änderungen der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu entrichten.
  5. Jedes Mitglied hat Veränderungen persönlicher Art (z.B. Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung) dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

  1. Wer sich in hervorragender Weise um die Entwicklung des Vereins oder um den Pferdesport verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der Widerruf der Ehrenmitgliedschaft erfolgt in der gleichen Form.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Tod;
  2. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; sie ist nur zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  3. durch förmliche Ausschließung; sie wird vom Vorstand und dem erweiterten Vorstand gemeinsam bei Vorliegen eines wichtigen, in der Person des Mitgliedes liegenden Grundes nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds beschlossen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Ausschlussgründe sind:
    1. Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    2. Nichtzahlung von Beiträgen trotz Verstreichens einer Frist von einem Monat ab Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung,
    3. Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten,
    4. Unehrenhafte Handlungen.

§ 9 Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Beiträge sind halbjährlich jeweils im Januar und Juli fällig und sind Bringschulden. Die Beitragserhebung erfolgt durch Bankeinzugsverfahren.
  4. Der Vorstand kann Mitgliedern in besonderen Ausnahmefällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand und
    3. der erweiterte Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Versammlungen der Mitglieder sind:
    1. die Jahreshauptversammlung,
    2. die außerordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer, die Genehmigung der Rechnungslegung, die Entlastung des Vorstands, die Vornahme von Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die den Bestand und die Fortentwicklung des Vereins in grundsätzlichen Fragen betreffen.
  4. Die Jahreshauptversammlung ist in den ersten neun Monaten eines jeden Kalenderjahres durchzuführen und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand.
  5. Mindestens zehn aktive stimmberechtigte Mitglieder können die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Antrag muss fünf Tage vor der anberaumten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dies gilt nicht, wenn mit diesem Antrag der Verein in seinen Grundfesten betroffen ist.
  6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wobei bezüglich der Einladung die gleichen Formalien zu beachten sind, wie bei der Einladung zur Jahreshauptversammlung. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.
  7. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, übernimmt ein Mitglied des erweiterten Vorstanddie Versammlungsleitung. Ist auch kein Mitglied des erweiterten Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  9. Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen.
  10. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  11. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
  12. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Soweit eine Satzungsänderung zur Abstimmung ansteht, müssen mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollte die erforderliche Anzahl nicht erreicht werden, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  13. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen, die auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung gelangen, ist zur Wirksamkeit der Satzungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden bzw. beeinträchtigen, sind unzulässig.
  14. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand und Erweiterter Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der erweiterte Vorstand, besteht aus dem technischen Leiter, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Schrift- und Pressewart und dem Beisitzer.
  4. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen ausschließlich in gemeinsamen Vorstandssitzungen. Diese werden von dem ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands anwesend sind, von denen mindestens einer dem geschäftsführenden Vorstand angehören muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, die die Vorstandssitzung auch jeweils leiten. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind gemeinsam für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Die Aufgabenverteilung innerhalb des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands erfolgt durch gemeinsamen Beschluss dieser beiden Organe. Sie können Ausschüsse bilden.

§ 13 Wahl des Geschäftsführenden Vorstands und des Erweiterten Vorstands

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert.
  2. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand bzw. erweiterter Vorstand.
  4. Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand für die Restlaufzeit der Amtsperiode aus, so kann dieser durch gemeinsamen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands ergänzt werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Mitglied eine Neuwahl durchzuführen.
  5. Die Wahl desselben Mitglieds für mehrere Funktionen in Personalunion ist unzulässig.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählenden zwei Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder des erweiterten Vorstands sein. Sie haben sämtliche Kassengeschäfte des Vereins auf ihre ordnungsgemäße Durchführung zu prüfen und sind befugt, alle Bücher des Vereins einzusehen.
    Der Vorstand und der erweiterte Vorstand hat den Kassenprüfern die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung ernennt einen Liquidator und bestimmt die Person oder Personengemeinschaft, an die das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen fällt. Das Vereinsvermögen muss sozialen, karitativen Zwecken der städtischen Jugend- und Schularbeit zufließen.
    Es darf nur zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Vereinsaufgabe Verwendung finden, wobei im Interesse der Steuerunschädlichkeit steuerrechtliche Grundsätze zu berücksichtigen sind.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

* Zuletzt geändert am 1.12.2009.

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